Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 8/2022
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Mai 2022 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Mai 2022:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,011551565878
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,011538612266
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,011302872748
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,010967034115
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler