Bekanntmachungen
11. Mai 2023

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 8/2023

An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Mai 2023:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben    
1,010331788006

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben    
1,010733828098

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,009959883533

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,009276897666

Im Auftrag
gez. Albert