Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 8/2023
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Mai 2023:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,010331788006
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,010733828098
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,009959883533
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,009276897666
Im Auftrag
gez. Albert