Bekanntmachungen
10. Juni 2020

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 9/2020

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Juni 2020 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Juni 2020:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben1,012788010958
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben1,012426454996
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen1,012638556321
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung
der Zuweisungen
1,012357424945

Im Auftrag
gez. Dr. Döhler