Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 9/2021
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Juni 2021 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach
§ 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Juni 2021:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben | 1,013982267474 |
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben | 1,013221614604 |
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen | 1,013513792423 |
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen | 1,014063172645 |
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler