Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 9/2022
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Juni 2022 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Juni 2022:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,012404552888
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,012259261835
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,011938416331
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,011800783422
im Auftrag
gez. Dr. Döhler