Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 19/2023
A.
Gem. § 18 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr einen Ausgleichsbetrag für Zuweisungen und gibt die Berechnungswerte nach § 18 Abs. 4 Satz 1 RSAV bekannt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgende Berechnungswerte für den Jahresausgleich 2023 bekannt:
1. Standardisierte Verwaltungsausgaben je Versichertentag 0,234944690697 €
2. Standardisierte Verwaltungsausgaben nach standardisierten Leistungsausgaben je Euro 0,022648448023 €
3. Zuweisung für Satzungs- und Ermessensleistungen
gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V je Versichertentag 0,066126017724 €
4. Jährliche mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung -427,239332436486 €
Der Wert nach Ziffer 4 enthält Korrekturbeträge aus § 20 RSAV in Höhe von 0,00 € und aus § 21 RSAV in Höhe von 32.897.076,60 €.
Die Höhe der alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung mit der diesem Schreiben als Anlage beigefügten Excel-Tabelle bekannt.
Weiterhin gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende Berechnungswerte für die Ermittlung des Korrekturbetrags für Zuweisungen 2022 bekannt:
1. Standardisierte Verwaltungsausgaben je Versichertentag 0,231752423419 €
2. Standardisierte Verwaltungsausgaben nach standardisierten Leistungsausgaben je Euro 0,023327825482 €
3. Zuweisung für Satzungs- und Ermessensleistungen gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V je Versichertentag
0,052887727829 €
4. Jährliche mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung -341,921786240288 €
5. Korrekturfaktor für standardisierte Leistungsausgaben ohne Krankengeld 1,000000000000
6. Korrekturfaktor für Krankengeld 1,000000000000
Der Wert nach Ziffer 4 enthält Korrekturbeträge aus § 20 RSAV in Höhe von 756.770,61 €, § 21 RSAV in Höhe von 26.944.075,69 € und aus § 408 Abs. 5 SGB V in Höhe von 5.251.675,75 € sowie 378 Mio. € aus § 271 Abs. 4 SGB V.
B.
Gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 RSAV sind bei der Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RSAV genannten Risikomerkmale im Jahresausgleich nach Maßgabe des § 19 RSAV die Risikogruppen mit den höchsten Steigerungsraten der Versichertentage, die den Risikogruppen zuzuordnen sind, auszuschließen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt diese auszuschließenden Risikogruppen und gibt die dem Ausschlussverfahren zugrundeliegenden Werte zum Jahresausgleich bekannt (§ 19 Abs. 1 RSAV).
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgende Berechnungswerte für den Ausschluss auffälliger Risikogruppen gem. § 19 RSAV im Jahresausgleich 2023 bekannt:
1. Schwellenwert für die Steigerungsrate der Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 RSAV
3,101808918750 %
2. Schwellenwert für die Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 RSAV 13.568.691,679500000000 VT
Für den Ausschluss auffälliger Risikogruppen gem. § 19 RSAV bei der Korrektur des Jahresausgleichs 2022 gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende Berechnungs-werte bekannt:
1. Schwellenwert für die Steigerungsrate der Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 RSAV
1,437149840250 %
2. Schwellenwert für die Risikogruppenbesetzung gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 RSAV
13.534.035,633500000000 VT
Weitere dem Ausschlussverfahren nach § 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrundeliegende Werte gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung mit den diesem Schreiben als Anlage beigefügten Excel-Tabellen bekannt.
Zudem gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Folgenden gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RSAV die im Jahresausgleich 2023 ausgeschlossenen Risikogruppen bekannt:
Risikogruppe Bezeichnung
HMG0008 Entwicklungsstörungen
HMG0015 Sonstiger Diabetes mellitus mit multiplen Komplikationen, Ketoazidose oder Koma
HMG0029 Morbus Crohn mit Dauermedikation II
HMG0039 Sonstige Myelopathien / Läsionen der Nervenwurzeln und Plexus
HMG0048 Posttraumatische Belastungsstörung
HMG0079 Schwerwiegende Herzinsuffizienz (< 75 Jahre)
HMG0080 Schlafapnoe, Narkolepsie und Kataplexie, Chronische Müdigkeitssyndrome, Trigeminusneuralgie, Polyneuropathie
ohne Dauermedikation, Migräne-Kopfschmerz mit Dauermedikation und andere Erkrankungen des ZNS
HMG0112 Lymphangitis, -adenitis, -ödem / Infarzierung der Milz
HMG0119 Psoriasis und Parapsoriasis mit Dauermedikation III
HMG0254 Tiefgreifende Entwicklungsstörungen
HMG0311 Rheumatoide Erkrankungen mit Dauermedikation II
HMG0331 Bösartige Neubildungen: Therapie mit monoklonalen Antikörpern
HMG0332 Bösartige Neubildungen: Therapie mit Tyrosinkinase-Inhibitoren
HMG0342 Nicht-genetisch bedingter leichter / n.n.bez. Entwicklungsrückstand / Lernbehinderung / Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom
HMG0378 Chronische Sinusitis, Nasenpolypen, näher bezeichnete Erkrankungen der oberen Atemwege und akute Pharyngitis und akute Tonsillitis
HMG0501 Akute respiratorische Insuffizienz
Bei der Korrektur des Jahresausgleichs 2022 wurden folgende Risikogruppen ausgeschlossen:
Risikogruppe Bezeichnung
HMG0008 Entwicklungsstörungen
HMG0029 Morbus Crohn mit Dauermedikation II
HMG0039 Sonstige Myelopathien / Läsionen der Nervenwurzeln und Plexus
HMG0060 Anorexia nervosa, Bulimie
HMG0080 Anderer Krankheitszustand des Zentralnervensystems / Schlafapnoe, Narkolepsie und Kataplexie
HMG0092 Näher bezeichnete Arrhythmien (Alter < 55 bzw. > 79 Jahre)
HMG0110 Respiratorische Insuffizienzen, Lungenabszess, Pneumothorax, Pleuraerguss, Lungenstauung / hypostatische Pneumonie / Pneumonie durch Zytomegalieviren/ Kandidose der Lunge
HMG0112 Lymphangitis, -adenitis, -ödem / Infarzierung der Milz
HMG0118 Sonstige Mangelernährung
HMG0188 Schwere kombinierte Immundefekte und Immunkompromittierung nach Therapie / Angeborene Agranulozytose und Neutropenie / Funktionelle Störungen der neutrophilen Granulozyten
HMG0199 Morbus Behcet, entzündliche Wirbelkörpererkrankungen, Arthritis psoriatica, chronische Polyarthritis mit Organbeteiligung mit Dauermedikation
HMG0219 Psoriasis und Parapsoriasis mit Dauermedikation II
HMG0254 Tiefgreifende Entwicklungsstörungen
HMG0264 Chronische myeloproliferative Erkrankungen
HMG0273 Bösartige Neubildung des Pankreas, des ZNS sowie des Ösophagus
HMG0342 Nicht-genetisch bedingter leichter / n.n.bez. Entwicklungsrückstand / Lernbehinderung / Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom
HMG0962 Adipositas Schweregrad III / Extreme Adipositas bei Kindern und Jugendlichen von 3 bis unter 18 Jahren
HMG0973 Akute Belastungsreaktion, Anpassungsstörungen, Missbrauch von Personen
HMG0975 Panik- und Angststörungen sowie näher bezeichnete Phobien, sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, Missbrauch von Personen, n.n.bez., dissoziative Störungen, n.n.bez.
C.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt jährlich den Schwellenwert für den Risikopool nach § 268 Abs. 1 Satz 3 SGB V fest und gibt diesen bekannt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RSAV). Für das Ausgleichsjahr 2023 wurde gem. § 268 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Schwellenwert in Höhe von 107.083,58 € berücksichtigt.
Gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 RSAV berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung für jede Krankenkasse den Ausgleichsbetrag nach § 268 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Jahresausgleich. Es gibt im Folgenden gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 RSAV die Höhe der insgesamt über den Risikopool verteilten Zuweisungen bekannt:
Ausgleichsjahr 2023 7.945.738.460,35 €
Korrektur Ausgleichsjahr 2022 7.128.553.532,05 €
D.
Gem. § 23 RSAV i.V.m. § 18 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2023 für alle Krankenkassen die Höhe der von den am RSA teilnehmenden Krankenkassen aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V berechnet.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgenden Berechnungswert für die Berechnung der Finanzierungsanteile am Innovationsfonds für das Jahr 2023 bekannt:
Anteil der aufzubringenden Mittel je Versichertentag 0,003637911345 €
Weiterhin gibt das Bundessamt für Soziale Sicherung folgenden Berechnungswert für die Ermittlung des Korrekturbetrags Finanzierungsanteil am Innovationsfonds Jahresausgleich 2022 bekannt:
Korrekturfaktor 0,999904086183
Im Auftrag
gez. Albert
Anlage
- Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie dem HMG-Ausschlussverfahren nach § 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrunde liegende Werte für den Jahresausgleich 2023
- Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie dem HMG-Ausschlussverfahren nach § 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrunde liegende Werte für die Korrektur des Jahresausgleich 2022