Bekanntmachungen
10. März 2025

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 04/2025

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid März 2025:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,019135880539

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,018307586591

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,017820361544

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,015070869310

Im Auftrag
gez. Albert