Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 04/2025
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid März 2025:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,019135880539
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,018307586591
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,017820361544
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,015070869310
Im Auftrag
gez. Albert