Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 16/2024
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid November 2024:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,012477720630
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,012010968918
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,012266916326
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,007065308877
Im Auftrag
gez. Albert