Bekanntmachungen
10. Oktober 2024

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 14/2024

An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Oktober 2024:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 
1,011029183878

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 
1,010586836530

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 
1,010987437138

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 
1,008394941688

Im Auftrag
gez. Albert