Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 6/2025
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid April 2025:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,015095058171
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,014669191705
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,014779458138
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,013152877925
Im Auftrag
gez. Albert