Datenmeldungen für den Risikostrukturausgleich
Gemäß § 7 und § 9 RSAV zu erhebende Individualdaten wie Versichertenstammdaten, Morbiditätsinformationen und Leistungsausgaben werden vor der Weiterleitung an das BAS von den Krankenkassen pseudonymisiert.
Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes
In den Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 267 Abs. 4 Satz 2 SGB V und deren Anlagen finden Sie Näheres zum Datenmeldeverfahren für den Risikostrukturausgleich, zum Datenmeldeverfahren zur Durchführung des Einkommensausgleichs sowie zur Datenmeldung für die Vorsorgepauschale. Die Bestimmungen werden vom GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem BAS kontinuierlich an die geltende Rechtslage sowie den damit verbundenen Datenerhebungsbedarf angepasst und in der Regel jährlich zu Beginn eines neuen Schlüsseljahres bekannt gegeben.
Die Anlage 1.1 zur Bestimmung beinhaltet eine Übersicht der im Rahmen der Zuweisungsermittlung berücksichtigungsfähigen bzw. nicht berücksichtigungsfähigen Konten. Die Anlage 1.1 wird - nach Abstimmung mit dem GKV-SV - vom BAS auf Grundlage des jeweils aktuellen Erlasses des BMG zum GKV-Kontenrahmen erstellt und den Krankenkassen bekannt gegeben.
Die nachfolgenden Dokumente stehen Ihnen als PDF zum Download zur Verfügung.
- Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes nach § 267 Abs. 4 Satz 2 SGB V vom 18.12.2024 für das Schlüsseljahr 2025/2026
- Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes nach § 267 Abs. 4 Satz 2 SGB V vom 18.12.2023 für das Schlüsseljahr 2024/2025
- Anlage 1.1_2023
Anlage 1.1_2023, Stand: Erlass 15.03.2024 (Bekanntgabe vom 04.04.2024) (PDF / 2,26 MB)
- Anlage 1.1_2024
Anlage 1.1_2024, Stand: Erlass 15.03.2024 (Bekanntgabe vom 04.04.2024) (PDF / 2,27 MB)
Anlage 1.1_2024, Stand: Erlass 09.08.2024 (Bekanntgabe vom 21.08.2024) (PDF / 7,35 MB)
Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes nach § 269 Abs. 8 Satz 1 SGB V zur Datenerhebung nach § 269 Abs. 4 SGB V (Rechnungssummen Auslandsversicherte, Satzart 150)
Die im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung beschlossene Datenmeldebestimmung nach § 269 Abs. 8 Satz 1 SGB V regelt die Vorgaben zur Erhebung und Übermittlung der nach dem Wohnstaat differenzierten Summen der von den Krankenkassen für Auslandsversicherte beglichenen Rechnungsbeträge, die ab dem Berichtsjahr 2020 für jedes Jahr bis zu 15. August des jeweiligen Folgejahres durch den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erfolgt (§ 269 Abs. 4 SGB V). Die Datenmeldebestimmung sowie dessen Anlage finden Sie hier zum Download:
Prüfsumme SHA256: 627f990e409d2eaf81f059ca96b31865d333404d1fd886f58525defb1c686f16-00000001
Datenbereinigungskonzept (DBK)
Das Fehlerverfahren ist ein zentraler Bestandteil im Prozess zur Datenbereinigung der von den Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband gemeldeten Daten. Der Umgang des BAS mit fehlerhaften Daten wird für alle Beteiligten nachvollziehbar und transparent gehalten.
DBK zur Datenerhebung 2022/2023 im Schlüsseljahr 2024/2025 (Stand 12.06.2024)
Prüfsumme: SHA256: 5d3040bbf1d2e900b8096a1635d42f3c9ae896e88d9b3c3a32039a25e2b52a38