Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 17/2023
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Dezember 2023 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Dezember 2023:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,009258089178
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,009556704976
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,008841590474
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,004124089088
Im Auftrag gez. Albert