Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 3/2024
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Februar 2024:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,010836088166
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,010469274018
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,010350471776
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,006091201622
Im Auftrag
gez. Albert