Der im Jahr 1994 eingeführte Risikostrukturausgleich (RSA) ist das zentrale Element der solidarischen Wettbewerbsordnung der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit Einführung wurde er als „lernendes System“ kontinuierlich weiterentwickelt und stellt heute im internationalen Vergleich das am weitestgehend ausgestaltete RSA-Verfahren dar.
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung basiert auf dem Solidarprinzip. Damit ist einerseits für alle Versicherten derselbe Versicherungsschutz gesetzlich vorgegeben, unabhängig von der Höhe ihrer geleisteten Beiträge. Andererseits dürfen gesetzliche Krankenkassen einen Versicherungsberechtigten nicht ablehnen (freie Kassenwahl) und es besteht beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen.
Die Notwendigkeit für den RSA ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Versichertenstrukturen der Krankenkassen unterscheiden. Aus Unterschieden im Alter, beim Geschlecht, Wohnort und bei den Erkrankungen der Versicherten ergeben sich unterschiedliche Risiken für Ausgaben. Ziel des RSA ist es, die aus diesen Risiken resultierenden Folgekosten auszugleichen und dadurch einen fairen Wettbewerb unter den Krankenkassen zu gewährleisten. So soll die Versicherung von überdurchschnittlich vielen kranken Menschen für eine Krankenkasse keinen Wettbewerbsnachteil darstellen. Risikoselektion soll verhindert werden.