Rundschreiben UV
29. März 2023

Rundschreiben zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Beschaffung von Dienst-Kraftfahrzeugen

An
die bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger
nachrichtlich
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Sehr geehrte Damen und Herren,
anlässlich der Weltklimakonferenz 2015 in Paris verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Diese Nachhaltigkeitsstrategie sowie die damit verbundenen Maßnahmen zur klima- freundlichen Verwaltung unterstützen wir und empfehlen auch Ihnen deren Umsetzung. Im Rahmen dieser Maßnahmen soll der sukzessive Austausch von Fahrzeugen mit fossilen Brennstoffen durch Elektro- oder Hybridantriebe vorangetrieben werden. Die Bundesregierung hat sich im Klimaschutzprogramm 2030 zum Ziel gesetzt, im Fuhrpark des Bundes den Anteil von Hybrid- und Elektrofahrzeugen an den Neu- und Ersatzbeschaffungen bis 2025 auf möglichst 40 Prozent und bis 2030 auf möglichst 100 Prozent zu steigern.

Zum 1. Januar 2023 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge in der Bundesverwaltung (AVV Saubere Fahrzeuge) in Kraft getreten (BAnz AT 30.12.2022 B9, Anlage). Die AVV Saubere Fahrzeuge soll sicher- stellen, dass die im Jahre 2021 eingeführten gesetzlichen Mindestziele bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen und bestimmten Dienstleistungen durch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber des Bundes eingehalten werden. Die AVV Saubere Fahrzeuge findet gemäß § 1 Absatz 2 auch auf bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind, Anwendung.

Wir übersenden die AVV Saubere Fahrzeuge mit der Bitte, die hierin genannten Mindestziele und weitere Vorgaben eigenverantwortlich einzuhalten. Hinsichtlich etwaiger Datenerhebungen zum Monitoring werden wir entsprechende Abfragen stellen, sobald uns hierzu nähere Informationen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorliegen.
Unabhängig davon hat die im Frühjahr 2022 bei den bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgern durchgeführte Fuhrparkabfrage ergeben, dass der Fuhrparkbestand an Hybrid- und Elektrofahrzeugen insgesamt weniger als 3 Prozent beträgt.

Um eine weitergehende Beschaffung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen zu ermöglichen und somit den in den Fokus rückenden Nachhaltigkeitsgedanken sowie der nicht immer vorhersehbaren technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, sehen wir künftig von der Festlegung einer Leistungsobergrenze für die Geschäftsführerfahrzeuge sowie Aussagen zu bestimmten Sonderausstattungen ab.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für eine bessere statistische Vergleichbarkeit eine Gliederung der Pkw-Modelle nach Fahrzeugsegmenten geschaffen. Die Eingruppierung der Modelle erfolgt durch das KBA dabei anhand optischer, technischer und marktorientierter Merkmale. In der oberen Mittelklasse werden Kraftfahrzeuge wie die BMW 5er-Reihe, die Mercedes-Benz E-Klasse, der Audi A 6 sowie Fahrzeuge vergleichbarer Art geführt. Diese entspre- chen weitestgehend den in unserem Rundschreiben von 24. Oktober 2007 genannten Referenzfahrzeugen.

Wir werden die Beschaffung von Dienst-Kfz für die Geschäftsführer*innen bzw. Vorsitzenden der Geschäftsführungen bis zum Fahrzeugsegment der oberen Mittelklasse auch künftig nicht beanstanden. Die Bereitstellung von Fahrzeugen eines höheren Fahrzeugsegments kann hingegen nicht toleriert werden. Insoweit verweisen wir darauf, dass die Verfahrenshinweise des BMF, die von den Unfallversicherungsträgern im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung als Bewertungsmaßstab heranzuziehen sind (BSG vom 24. April 2002; B 7 A 1/01 R), das Fahrzeugsegment der oberen Mittelklasse für Beamtinnen und Beamte ab der BesGr. B 9 BBesO vorsehen.

Für die nachgeordneten Beschäftigtenebenen ist - wie bisher - zwingend eine deutliche Abstufung hinsichtlich der Kraftfahrzeuge vorzunehmen. Die erste Abstufung beginnt bereits bei den stellvertretenden Geschäftsführer*innen bzw. Mitgliedern der Geschäftsführung und hat sich bei den übrigen Beschäftigten entsprechend fortzusetzen.

Gemäß § 69 Abs. 3 SGB IV sind vor der Beschaffung der Fahrzeuge Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Hierbei sind auch Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

Wir bitten um zukünftige Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez. (Odenthal)