Wussten Sie eigentlich,
dass die Unfallversicherung
allein von den
Arbeitgebern bezahlt wird?

Unfallversicherung

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger (mit Ausnahme der Gebiete der Prävention).

Dazu gehören neun gewerbliche Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherung Bund und Bahn als Unfallversicherungsträgerin der öffentlichen Hand sowie die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Ferner übt das Bundesamt für Soziale Sicherung in bestimmten Fällen die Rechtsaufsicht über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) aus.
Zu den zentralen Aufgaben des BAS als Aufsichtsbehörde gehört in diesem Bereich die Genehmigung von Gefahrtarifen. Diese spielen eine wichtige Rolle bei der Festsetzung der Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.  Außerdem ist die gesetzliche Unfallversicherung dafür zuständig, bei Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und diese oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Themen auf einen Blick

Rundschreiben

Hier finden Sie Rundschreiben aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Lasten­verteilung

Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet die jährliche Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften.

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Träger­übersicht

Hier finden Sie eine Übersicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die unter der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung stehen.

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Genehmi­gungs­verfahren

Hier finden Sie Informationen über die Genehmigung von Satzungen, Gefahrtarifen und sonstigen zur Genehmigung vorzulegenden Regelungen.

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Formular für Beschwerden

Helfen Sie uns dabei, für einen besseren Standard in den Sozialversicherungen zu sorgen.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.

Wenn Sie mit der Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers (Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherungsträger) nicht einverstanden sind oder einen anderweitigen Fehler im Verwaltungshandeln eines Trägers vermuten, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde (sog. Eingabe) an die Aufsichtsbehörde zu richten. Zuständige Aufsichtsbehörde ist in vielen Fällen das Bundesamt für Soziale Sicherung.
 

zum Beschwerdeformular

Häufige Fragen

Was kann das Bundesamt für Soziale Sicherung für Versicherte tun?

An wen kann ich mich wenden, wenn ich meine Unfallversicherungsangelegenheit überprüfen lassen möchte?

Was muss ich tun, wenn ich eine Beschwerde über einen Unfallversicherungsträger beim BAS einreichen möchte?

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